Was tun bei einer Mängelkarte oder Aufforderung zur Fahrzeuguntersuchung?

Haben Sie von der Polizei eine Mängelkarte erhalten oder wurden von der Straßenverkehrsbehörde aufgefordert, Ihr Fahrzeug überprüfen zu lassen? Dann sollten Sie schnell handeln – denn eine Nichtbeachtung kann zur Untersagung des Fahrzeugbetriebs führen.

Mängelkarte erhalten – so verhalten Sie sich richtig

Wenn die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Mangel an Ihrem Fahrzeug feststellt, wird dies in einer sogenannten Mängelkarte dokumentiert.

Wichtig ist:

  • Mängel unverzüglich beheben lassen
  • Die Bestätigung der Mängelbeseitigung muss durch eine autorisierte Stelle (z. B. anerkannter Prüfer, Werkstatt, Prüforganisation) erfolgen
  • Die Mängelkarte fristgerecht an die zuständige Polizeidienststelle zurücksenden

Erfolgt keine Rückmeldung, wird die Polizei die zuständige Zulassungsbehörde informieren.

Was regelt § 5 FZV?

Laut § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) kann die Zulassungsstelle Maßnahmen ergreifen, wenn Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs bestehen – zum Beispiel nach einem Unfall oder bei technischen Mängeln.

Folgende Schritte kann die Behörde veranlassen:

  • Anordnung zur Vorführung des Fahrzeugs
  • Technische Untersuchung bei einer Prüforganisation
  • Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs

Unterschied zwischen § 5 FZV und § 17 StVZO

  • § 5 FZV gilt für zulassungspflichtige Fahrzeuge (z. B. Pkw, Lkw, Wohnmobile)
  • § 17 StVZO betrifft nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge (z. B. bestimmte Anhänger, Arbeitsmaschinen)

Beide Regelungen ermöglichen es den Behörden, bei festgestellten Mängeln oder Gefahren die Nutzung des Fahrzeugs einzuschränken oder zu verbieten.

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